Die Schliefanlage, auch Schliefplatz oder Schliefenanlage bezeichnet, ist ein Gelände, auf dem sich ein mit sogenannten Drehkesseln oder abschieberbaren Kesseln versehener Kunstbau zur tierschutzkonformen Einarbeitung von Erdhunden (Bauhunden) befindet. Zur Einarbeitung und Eignungsbewertung der Erdhunde sind genaue Vorschriften zu beachten.

Die bisher ergangene Rechtsprechung (Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.09.1996, Az.:20 K 34/94 und Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen v. 05.06.2001, Az.: 10 E 644/97) sieht in der Ausbildung von Jagdhunden in Schliefanlagen keinen grundsätzlichen Verstoß gegen § 3 Nr. 7 und 8 TierSchG, da durch technische Vorkehrungen ausgeschlossen sei, dass es zu einem unmittelbaren Körperkontakt zwischen Hund und Fuchs komme.

In der vom DJV veröffentlichten “Standortbestimmung Jagd” von 2013 wird dazu ausgeführt: “Jagdhunde müssen gut ausgebildet sein, damit die Jagd waidgerecht und damit tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. Zur qualifizierten Jagdhundeausbildung auch am lebenden Wild, zum Beispiel hinter der Ente, im Schwarzwildgatter und zur Baujagd, gibt es derzeit keine Alternative. Sie ist erforderlich und tierschutzgerecht.”[1].

Sofern Schliefanlagen nicht gewerblich betrieben werden, unterliegt die Haltung von Füchsen in Gehegen gemäß § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht der Erlaubnispflicht.

Weitere Informationen

  • Schliefenanlagen sind tierschutzgerecht. Der Deutsche Jagdverband veröffentlicht zweites Video zur Hundeausbildung am lebenden Tier (abgerufen am 29.10.2013)

Einzelnachweise

    1. ↑ Standortbestimmung Jagd 2013

Weitere Informationen

  • Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen (1995)
  • Deutscher Jagdverband – Die Fuchsjagd ist tierschutzgerecht (abgerufen am 11.10.2013)