Als Kleines Jägerrecht bezeichnet man den Anspruch des Erlegers oder der angestellten Jäger auf die eßbaren Teile des Aufbruchs.
Noch heute hat der, der das Wild aufgebrochen hat, Anspruch auf Herz, Leber, Nieren, Lunge und Zunge.
Bei Heppe (1763) besteht das Kleine Jägerrecht, auch als Aufbruch bezeichnet, aus dem Geräusch und dem Gescheide.
Krünitz (1783) unterscheidet nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: “Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das Geräusch ist.” (Krünitz, Band 28, S. 568).