Naturwaldreservate, auch Schonwald, Bannwald oder Naturwaldparzelle, sind kleinflächige naturnahe Waldbestände, die zu Studien- und Anschaungszwecken sich selbst überlassen und nicht forstwirtschaft genutzt werden.
Die ersten Naturwaldreservate wurden Ende der 1950er Jahre ausgewiesen. Derzeit (Stand: 2013) bestehen im Bundesgebiet 712 Naturwaldreservate mit einer Gesamtfläche von ca. 34.000 ha.
Je nach Bundesland werden Naturwaldreservate unterschiedlich bezeichnet. Doch ob von Bannwäldern, Naturwaldzellen, Naturwäldern oder Naturwaldparzellen die Rede ist, alle Naturwaldreservate besitzen die folgenden Kennzeichen:
- Forstliche Eingriffe mit Ausnahme der Verkehrssicherung sowie des Forst- und Brandschutzes sind in Naturwaldreservaten ausgeschlossen.
- Die Methoden zur Erforschung sind grundsätzlich zerstörungsfrei.
- Naturwaldreservate sind verwaltungsintern oder öffentlich-rechtlich dauerhaft gesichert.
- Ge- und Verbote im Umgang mit ihnen sind schriftlich und bindend fixiert.
- Naturwaldreservate sind nach Kriterien der standörtlichen und/oder vegetationskundlichen Repräsentativität ausgewiesen.
- Die Einhaltung einer Mindestfläche von i. d. R. 20 ha in einer kompakten und möglichst nicht zerschnittenen Flächenform wird angestrebt.
Die Länder können in ihren jeweiligen Landeswaldgesetzen eine rechtliche Stellung der Naturwaldreservate vornehmen.
Z.B. § 19 LWaldG Rheinland-Pfalz vom 30. November 2000:
Naturwaldreservate
(1) Wald kann mit Zustimmung der Waldbesitzenden und im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zum Naturwaldreservat erklärt werden. Naturwaldreservate sind Waldflächen, auf denen eine ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Handlungen, die zu einer Störung oder Beeinträchtigung von Naturwaldreservaten führen können oder ihrer Zweckbestimmung entgegenlaufen, sind verboten.
(2) Naturwaldreservate dienen insbesondere folgenden Zwecken:
der waldökologischen Forschung,
dem Bio-Monitoring,
der Sicherung genetischer Informationen,
der Erhalt natürlich entstandener Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
(3) Der Schutzzweck, die räumliche Abgrenzung, die Dauer der Ausweisung, die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden und über die Ausübung der Jagd werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.
(4) Der Ausgleich für Nutzungseinbußen oder Mehraufwendungen durch die Ausweisung von Naturwaldreservaten ist zwischen dem Land und den Waldbesitzenden vertraglich zu regeln.
Weitere Informationen
- Datenbank Naturwaldreservate in Deutschland (abgerufen am 29.11.2013)